SINE NOMINE -PHILHARMONISCHER CHOR BRAUNSCHWEIG e.V
S A T Z U N G
Stand : 25.03.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sine Nomine - Philharmonischer Chor Braunschweig „Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Sine Nomine - Philharmonischer Chor Braunschweig e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.
Das Geschäftsjahr 2000-2001 beginnt am 01.09.2000 und endet am 31.12.2001.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, und zwar die Förderung der Musik, insbesondere des deutschen und internationalen Liedgutes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er halten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen beg&¨nstigt werden.
§ 4 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Vor der Aufnahme als aktives Mitglied findet durch die Chorleitung oder eine durch sie beauftragte Person eine Überprüfung der Stimmlage statt. Danach entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Chorleitung über die Aufnahme.
- Die Teilnahme an Chorübungsabenden steht allen frei. Spätestens nach 4-maliger Teilnahme an Chorübungsabenden muß dann der schriftliche Aufnahmeantrag gestellt werden, anderenfalls wird die weitere Teilnahme versagt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- durch Austritt
Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderquartals erklärt werden, wobei eine Frist von 4 Wochen einzuhalten ist. - durch Ausschluss
Ein Mitglied kann wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. - aus Altersgründen
In der Regel endet die aktive Mitgliedschaft mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes in Absprache mit der Chorleitung. Nach Beendigung der Mitgliedschaft aus Altersgründen wird ein passives Teilnahmerecht an allen Chorveranstaltungen zuerkannt. - durch Tod
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch seinen Tod.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Es werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen beschlossen werden.
- Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
- Die aktiven Mitglieder haben vor allem die Pflicht, regelmäßig an den Proben und Auftritten teilzunehmen.
Von den aktiven Mitgliedern wird eine kontinuierliche Probenteilnahme erwartet.
Sonderproben sollten nur aus wichtigem Grund versäumt werden. Das Fehlen ist der Chorleitung möglichst vorher bekannt zu geben.
Die Chorleitung entscheidet über die Teilnahme an Konzerten. Einsprüche dagegen sind nicht möglich.
Von neuen Mitgliedern wird erwartet, daß sie da aktuelle Repertoire umgehend nachholen. - Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, der Chorleitung, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Notenwart und 4 Beisitzern. Die Beisitzer müssen aus jeder Stimmgruppe kommen.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes!
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Neuwahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der V orstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Die Absätze 1) und 2) gelten nicht für den Chorleiter.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 14 Mitgliederversammlungen
- In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Festlegung, Änderung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden, des Kassenführers und der Chorleitung
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung der Beiträge und Umlagen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungbeschluss des Vorstandes
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst in dessen erstem Quartal, muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist berechtigt, die Tagesordnung zu ändern oder zu ergänzen; eine Satzungsänderung darf hierbei jedoch nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als u ngültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und jeweils von drei Mitgliedern zu unterzeichnen ist, von denen nur eins dem Vorstand angehören darf.
§ 18 Kassenprüfer
Zur Prüfung des Vermögensstandes, der Kasse und der Rechnungsbücher werden zwei Kassenprüfer gewählt, die der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr Bericht zu erstatten haben. Die Kassenprüfer werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 20 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten auf:
Nachname, Vorname, Adresse, Beruf, Passbild, Telefonnummer, Geburtstag, Mailadresse, Bankverbindung und Stimmlage.
Diese Informationen werden in EDV-Systemen gespeichert und verarbeitet, auf die nur Mitglieder des Vorstandes Zugriff haben. Diese personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
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Auf alle personenbezogenen Daten haben nur berechtigte Mitglieder Zugriff, die eine Verpflichtungserklärung gemäß §5 BDSG beim Vorsitzenden des Vorstands hinterlegt haben.
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Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Konzerten in Programmveröffentlichungen und auf der Internetseite des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten wie z. B. Name und Stimmlage veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine Veröffentlichung.
Mitgliederlisten werden nur an Mitglieder des Vereins gegeben. Mitglieder können der Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in die Mitgliederliste widersprechen. Dieses gilt nicht für die Daten: Name, Vorname und Stimmlage.
Jedes Mitglied hat nach § 34 BDSG das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Diese Auskunft ist schriftlich zu erstellen und persönlich zu übergeben.
- Beim Austritt eines Mitglieds werden alle personenbezogenen Daten dieses Mitglieds gelöscht, soweit sie nicht für die Kassenverwaltung weiterhin benötigt werden. Für diesen Fall werden die Daten gemäß steuergesetzlicher Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Austritts erfolgt ist, durch den Vorstand aufbewahrt, bevor sie dann endgültig gelöscht werden.
Braunschweig 25.03.2019 | |
Hier gibt's die Satzung als Download |